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Entwurf der Satzung für die GdG-Räte als PDF hier.

Stellungnahme des PGR St. Gertrud zum Entwurf als PDF hier.

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An das
Bischöfliche Generalvikariat
Abteilung Pastoral in Lebensräumen
z. Hd. Herrn Johannes Schnettler
Klosterplatz 7
D-52062 Aachen

                                                                                                                                25.03.2012

Betr.: Konsultation zum Entwurf einer Satzung für den GdG-Rat

Hochwürdigster Herr Bischof Dr. Mussinghoff, geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Generalvikariat des Bistums Aachen,

"Die Liebe ist das Band,
das die Kirche zur Einheit zusammenschließt."
Thomas von Aquin

In dienender Liebe an der Kirche, die mystischer Leib unseres Herrn Jesus Christus ist, und in Sorge um deren Einheit wenden wir uns mit unserer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung eines GdG-Rates an Sie, wohl wissend, daß eine Konsultation kein juristisches Recht auf Mitentscheidung gewährt, aber mit dem dringenden Wunsch, daß unsere Anliegen in dem von Ihnen selbst gesteckten Rahmen des Dialogprozesses bedacht und beurteilt werden; geht es doch um die Zukunft der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche in unserem Bistum.

Nach eingehender Lektüre der „Konsultation“ und dem Besuch der Pfarrgemeinderatstage in Jülich und Aachen durch jeweils mehrere Mitglieder unseres Gremiums sind wir im Dialog untereinander in übereinstimmender Meinung zu dem hier vorliegenden Ergebnis gekommen:

Unter § 3 Abs. 3 (Konsultation S. 8/ Z. 30-32) wird c. 129 § 2 CIC erwähnt. Im ersten Satz heißt es: „Der GdG-Rat hat teil an der Leitung der Gemeinschaft der Gemeinden. Gemäß c. 129 § 2 CIC…“.

Im geltenden Kirchenrecht (CIC in der deutschen Übersetzung von 1983) findet sich an eben dieser Stelle die Formulierung: „Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken.“

Die Definition des Ausdrucks „dieser Gewalt“ findet sich im vorausgehenden Paragraphen, in dem es heißt: „Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben.“ (c. 129 § 1 CIC).

Wir erkennen hier im geltenden Kirchenrecht einen wesentlichen Bedeutungsunterschied der Begriffe „Teilhabe“ und „Mitwirkung“ an der Leitungsgewalt. Es ist uns unverständlich, weshalb in der GdG-Satzung nicht der Wortlaut des CIC zitiert wird, sondern eine irreführende Umschreibung verwendet werden soll. Da die Differenzierung der Begrifflichkeiten erheblichen Einfluß auf die gesamte Ausformung des GdG-Rates hat, ist eine Richtigstellung des Zitates unseres Erachtens unerläßlich.

Bedeutsam ist die exakte Formulierung auch bezüglich § 3 Abs. 1 der Konsultation (S. 8/ Z. 23-25), in dem steht: „Der GdG-Rat ist Planungs- und Entscheidungsorgan in allen grundlegenden Fragen der Pastoral unbeschadet der Rechte der in den Pfarreien der Gemeinschaft der Gemeinden kanonisch ernannten Pfarrer.

Da laut CIC die Leitungsgewalt in geweihten Händen liegt (Zitat s. o.), kann jede Abgabe derselben an Laien nicht „unbeschadet der Rechte … der … kanonisch ernannten Pfarrer“ und somit (außerhalb der Prozeßordnung) nicht geltendem Kirchenrecht entsprechend sein.
Aus der Zusammensetzung des GdG-Rates (Konsultation § 4 Mitglieder S. 11) und der Art der Beschlußfassung (Konsultation § 11 Beschlußfassung S. 16) ergibt sich faktisch – durch den zwingend vorgeschriebenen Überhang der Anzahl der Laien sowohl im Vorstand als auch im gesamten Gremium und durch das Abstimmungsverfahren nach einfachem Mehrheitsprinzip –, daß eine demokratische Struktur der Gemeindeleitung etabliert werden wird, die der göttlich gewollten und durch unseren Herrn Jesus Christus eingesetzten hierarchischen Ordnung der römisch-katholischen Kirche und damit ihrem innersten Wesen zutiefst widerspricht.

Die in diesem Bezug für den Leiter der GdG bzw. einen der kanonisch ernannten Pfarrer derselben unter § 11 Abs. 3 (Konsultation S. 16 Beschlußfassung) angeführte Möglichkeit, mittels einer förmlich und unter Angabe von Gründen eingereichten Erklärung gegen einen Antrag des GdG-Rates zu stimmen, kann insofern nicht als wirkungsvolles Einspruchs- oder Widerspruchsrecht bezeichnet werden, da es auf die Basis „der durch ihr Amt gegebenen pastoralen Verantwortung“ (ebd.) gestellt wird, die den Amtsträgern aber vorher durch Einschränkung ihrer Leitungsgewalt (s. o. Konsultation S. 8 § 3 Aufgaben und Rechte des GdG-Rates) gerade abgesprochen wird. Beschränkt wird dieses Einspruchsrecht darüber hinaus durch die beschriebene Konsequenz, daß das umstrittene Anliegen nur erneut verhandelt, bzw. bei Ausgang ohne Einigung dem Bischof zur Entscheidung vorgelegt wird. Das vom Bischof übertragene Hirtenamt des Pfarrers wird somit auf einfache Mitgliedschaft in einem Laiengremium reduziert; seinen eigentlichen Aufgaben der Heiligung, Lehre und Leitung wird er entbunden. Sein vom ihm persönlich dem Bischof gegenüber zu verantwortender Dienst an der Gemeinschaft wird in Teilen von dieser selbst übernommen, was die Notwendigkeit geweihter Amtsträger und damit den Sinn der Priesterweihe als Teilhabe am Priestertum Christi und das Handeln des Priesters in personam Jesu Christi massiv in Frage stellt.

Dem können wir als Pfarrgemeinderat besonders in der Verantwortung für die Einheit der Kirche nicht zustimmen.

Hier kann auch nicht die „Funktion eines Pastoralrates“ (Konsultation § 1 S. 8/ Z. 9) als Rechtsgrundlage geltend gemacht werden, da diesem sowohl auf Bistumsebene als auch auf Pfarreiebene im Kirchenrecht immer nur beratendes Stimmrecht gewährt wird (vgl. c. 514 § 1 CIC und c. 536 § 2 CIC). Zwar werden – wie ebenda zu lesen – die Normen im Detail durch den Diözesanbischof festgelegt, dennoch wird ihm keineswegs die Möglichkeit eingeräumt, das „beratende Stimmrecht“ zu einer Leitungsbefugnis zu erweitern. Das käme einer Änderung der Funktion gleich. Insofern ist die Anwendung der Formulierung „Funktion eines Pastoralrates“ euphemistisch und irreführend.

Sich in der Legitimation der Leitungsfunktion auf die seit 2001 geltende Satzung der Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen zu beziehen (Konsultation Präambel S. 7/ Z. 24-25), ist vergleichbar mit der Behauptung, daß 2 + 2 = 5 ergibt, wenn es nur zehn Jahre lang in einem Mathematikbuch gestanden hat. Falsches wird auch durch Gewöhnung nicht richtig und Fragwürdiges bleibt korrekturbedürftig.

Der Bezug auf die westdeutsche Synode (Konsultation Präambel S. 7/ Z. 23) (gewöhnlich: Würzburger Synode) liefert gleichfalls keine schlüssige Begründung zur Rechtfertigung der Installation eines leitungsbefugten Laiengremiums auf Gemeindeebene. Dort wird – nach eingehender Diskussion der Rechte und Funktionen des Priesters als Amtsinhaber – schriftlich in den Beschlüssen der Vollversammlung darauf verwiesen, daß „grundsätzlich … Verkündigung, Sakramentenspendung und Bruderdienst immer eine Einheit bilden [müssen]. Andernfalls würde der Priester zum bloßen Kultfunktionär, der Dienst der Einheit aber, vom Sakrament der Einheit gelöst, würde seines geistlichen Sinnes weithin entleert. Weil aber die Feier der Eucharistie der Mittel- und Höhepunkt im Leben einer Gemeinde ist, kann es (im eigentlich theologischen Sinn des Wortes) keine Gemeinde ohne Eucharistie und damit auch keine Gemeinde ohne Priester geben. An dieser Stelle wird deutlich: Priestermangel kann nur durch Priester behoben werden. Ersatzlösungen sind Fehllösungen, die die Gefahr in sich bergen, das Wesen des priesterlichen Dienstes zu verdunkeln und den inneren Sinn christlicher Gemeinden zu entleeren.“ (Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland/ Offizielle Gesamtausgabe - Band 1; Beschlüsse der Vollversammlung; Einleitung zu Ämter und Dienste von Prof. Dr. Walter Kasper; Stichwort: Die einzelnen Dienste in der Gemeinde; S. 589)

Die Erfahrung aus den Jahren nach Konzil und Synode zeigt, daß das Problem des Priestermangels ein hausgemachtes des „Gläubigenmangels“ und des „Glaubensmangels“ ist, aus dem keine Priesterberufungen erwachsen können, denn schon längst ist es nicht mehr reine Vermutung, sondern nachweisbare Realität, daß dieses Phänomen auch auf ein verkürztes Eucharistieverständnis der Gläubigen durch verkümmerte liturgische Praktiken und Eigenmächtigkeiten der Priester (Beispiele können auf Anfrage vielfältig gegeben werden) und auf verkürzte Weitergabe der katholischen Lehre innerhalb der Sakramentenkatechese (hier besonders zur hl. Eucharistie und zur Beichte; da steht die homepage der Pfarre St. Mariä Empfängnis; Mönchengladbach-Lürrip (www.pfarreluerrip-mg.de; s. Anlage 1) zum Thema: Erstkommunion; Rückblick auf die Erstkommunion 2011 nur stellvertretend für viele andere) zurückzuführen ist.

Völlig falsch verstanden zeigt sich in diesem Zusammenhang der vom II. Vatikanischen Konzil aufgegriffene und neu formulierte Gedanke des „gemeinsamen Priestertums der Gläubigen“, in dem die Legitimation gesehen wird, Laien grundsätzlich zur Ausübung priesterlicher Dienste außerhalb der Sakramentenspendungen heranziehen zu dürfen.

Es erscheint wie eine aktuelle Verifizierung dieser These, daß der Regionaldekan von Aachen-Stadt, Pfarrer Josef Voß, in der neuesten Ausgabe der „Kirchenzeitung für das Bistum Aachen“ (11/ 2012, S. 10; Artikel in voller Länge s. Anlage 2) in der Rubrik „Standpunkt“ äußert: „… „Gemeindeleitung in Gemeinschaft“ bedeutet, daß wir uns von der herkömmlichen Leitungsstruktur verabschieden. Stattdessen wird ein Leitungsteam gebildet, in dem der Pfarrer, die anderen hauptamtlichen Mitarbeiter und ehrenamtliche Mitarbeiter gleichberechtigt die Leitung wahrnehmen. Das Besondere ist die Anerkennung der Getauften als zur Leitung Befugte, das Teilen der Macht und die Beauftragung aller gemeinsam durch den Bischof.“

Die falschen Vorgaben des Bistums adaptierend wird übersehen oder gar nicht gelesen, daß LG 10 im Wortlaut definiert: „… die Gläubigen … üben ihr Priestertum aus im Empfang der Sakramente, im Gebet, in der Darbringung, im Zeugnis eines heiligen Lebens, durch Selbstverleugnung und tätige Liebe.“ (Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium vom Nov. 1964). Übereinstimmend wird in allen kirchlichen Dokumenten definiert, daß der Ort des Laienapostolates die Welt und ihre Ordnung ist und nicht das Hirtenamt der Kirche betreffen kann, das eindeutig der Hierarchie der Amtsträger vorbehalten bleibt. Aufgabe der Laien ist es, „…durch das weltliche Wirken sich gegenseitig zu einem heiligeren Leben zu verhelfen.“ (LG 9), d.h. überall dort mitzuwirken, wo in geschwisterlicher Verantwortung Organisation von Gemeinde und Glaubensweitergabe beheimatet sind, z.B. im Bereich der christlichen Erziehung (vor allem im häuslichen Bereich, in der eigenen Familie), sozialer Kontakte innerhalb der Gemeinde, Kindererziehung in kirchlichen Einrichtungen, Engagement für Arme, Kranke, Senioren und Behinderte, Sorge um Erhalt der Kirche und aller kirchengemeindlichen Gebäude usw.

Die Gefahr eines falschen Rollenverständnisses wurde schon in der Würzburger Synode wie folgt beschrieben: „Nach dem Konzil trat die aktive Mitverantwortung des Laien in der Kirche und in der Gemeinde noch deutlicher ins Bewußtsein; in den neuerrichteten Räten nahm sie institutionelle Formen an. Dabei war freilich manchmal die Gefahr gegeben, daß die Kleriker aus dem innerkirchlichen Bereich heraus- und in die Welt, besonders in die Politik und in den sozialen Dienst hineindrängten, die Laien aber vornehmlich im innerkirchlichen Bereich tätig sein wollten und sich oft aus der Weltverantwortung zurückzogen. Dieser merkwürdige Rollentausch war besonders in der Bundesrepublik Deutschland verbunden mit der Gefahr einer Überorganisation in der Kirche mit haupt- und nebenberuflichen Laiendiensten.“ (Zitat aus Synodentexten a.a.O.; S. 586).

Die heutige Situation läßt erkennen, daß dieser Zustand nicht geändert wurde oder werden sollte. Manifestieren läßt sich dieses anhand der Begründungen derjenigen Priester, die aus dem eindeutigen Hauptgrund der verwaltungstechnischen Überbeanspruchung ihren Dienst als Gemeindepriester aufgegeben haben. Daß das im Bistum Aachen gerade nach den Umbrüchen der Neustrukturierungen der letzten Jahre nicht wenige waren, zeigen die damaligen Berichte der Tagespresse. Die nochmals verstärkte Position des neuen GdG-Rates gegenüber den früheren Pfarrgemeinderäten gibt hier genau das falsche Signal für die Ausrichtung des Engagements der Laien, die stärker auf Mitbestimmung ihnen nicht zukommender Bereiche drängen und ein Leitungsrecht in seelsorglicher Hinsicht einfordern.

Wer wäre an dieser Stelle nicht geneigt, Ignoranz hinsichtlich dieser Problemstellung vorwerfen zu wollen, wenn man bedenkt, daß:

a) schon die Würzburger Synode ausdrücklich einen Ausbau der Laienämter – besonders in Bezug auf Leitungsfunktionen abgelehnt hat: „Immer deutlicher stellte sich heraus, daß die Gemeindeleitung bzw. der priesterliche Dienst der Einheit nicht ablösbar ist von der Eucharistie als dem Sakrament der Einheit; deshalb sind auch Gemeindeleitung und sakramentale Ordination nicht zu trennen. Damit war ausgeschlossen, die (im theologischen Sinn zu verstehende) Gemeindeleitung künftig auch Pastoralassistenten bzw. einem Team der haupt- und nebenberuflichen Gemeindedienste mit wechselndem Vorsitz zu übertragen.“ (Zitat Synodentexte a.a.O.; Stichwort: Pastoralassistenten; S. 593).

b) die Instruktion Redemptionis sacramentum der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 23. April 2004 einklagt: „Man muß die Gefahr vermeiden, das komplementäre Verhältnis zwischen dem Tun der Kleriker und dem der Laien in der Weise zu verdunkeln, daß die Rolle der Laien einer gewissen „Klerikalisierung“ unterzogen wird, wie man zu sagen pflegt, während die geistlichen Amtsträger ungebührend Aufgaben übernehmen, die dem Leben und Tun der christgläubigen Laien eigen sind.“ (Redemptionis sacramentum; Nr. 45)

c) die Kleruskongregation unter ihrem damaligen Präfekten Kardinal Hummes und ihrem Sekretär Erzbischof Piacenza (dem heutigen Kardinal und Präfekten der Kongregation für den Klerus) bereits im September 2009 in einem persönlich an Bischof Dr. Heinrich Mussinghoff gerichteten Brief (Prot. Nr. 20091786), der durch die Aachener Zeitung im November 2010 abgedruckt worden ist, folgende Position beziehen: „Es ist offensichtlich, daß die Verwaltungsstruktur der „Gemeinschaft von Gemeinden“, welche aufgrund des völligen Ausnahmecharakters der Situation … zeitweilig eingeführt wurde, nur eine vorübergehende Lösung sein kann. […] In jedem Fall aber muß bedacht werden, daß der Gesetzgeber can. 517 § 1 CIC nicht so sehr als Regelfall für eine gesamte Diözese betrachtet, sondern vielmehr dessen Anwendung in Einzelfällen vorsieht. Auch in diesem Sinne ergibt sich der provisorische Charakter dieser Verwaltungsstrukturen, insofern als sie unter besonders dringlichen Umständen und für einen kurzen Zeitraum entstanden sind, der, wie zu hoffen ist, kurz ausfallen wird. […] In der Praxis hat es auch den Anschein, als ob die Seelsorge einer Art Gemeinschaftsorgan überantwortet worden wäre, was der Absicht des Gesetzgebers sicherlich nicht entspricht. […] schließlich […] wird darüber zu wachen [sein], daß die Angelegenheiten, die vom Pfarrer und Moderatoren zu beschließen sind, keinem Mehrheitsvotum unterstellt werden.“

In dieser Perspektive kann man über die gesamte Idee eines GdG-Rates in dieser Ausformung als Gremium in Leitungsfunktion nur sehr erstaunt sein, denn von einer Sorge um die Einheit der Kirche kann nicht die Rede sein. Die logische Konsequenz dieses Gedankens ist, daß eine Trennung von der römisch-katholischen Kirche nicht nur aufgrund der hier gegebenen örtlichen und pastoralen Situation billigend in Kauf genommen, sondern sogar angestrebt zu werden scheint. Es liegt außerhalb unseres Kompetenzbereiches, dieses bewerten zu dürfen; wir hoffen, daß die zuständigen kirchlichen Stellen darauf in Sorge achten und werden unsere Sichtweise zu informativen Zwecken in diese Richtung weiterleiten.

Als sehr problematisch empfinden wir des weiteren das Unterlaufen der Forderungen der Kleruskongregation in der Begriffswahl und Namensgebung des neuen GdG-Rates als „Synodalgremium“ (Konsultation S. 7/ Z. 3), das laut „Einladung des Bischofs…“ ein „verbindliches“ (Konsultation S. 3) und laut den „Erläuterungen zur Konsultation“ ein „einheitliches“ (Konsultation S. 5) sein soll. Sucht man in anderen kirchlichen Dokumenten vergleichend nach dem Begriff der Synodalität, so findet er sich in allen Texten des II. Vatikanischen Konzils ausschließlich als „Heilige Synode“ die gesamte Konzilsversammlung in Rom betreffend und im Bereich des Kirchenrechtes im c. 466 CIC als Bischofs- oder Diözesansynode. Auch der KKK kennt den Begriff „Synode“ nur an zwei Stellen in Bezug auf Versammlungen von Bischöfen. Daraus läßt sich in unbestreitbarer Klarheit ableiten, daß in der katholischen Kirche der Begriff „Synode“ nur dort Anwendung findet, wo eine Versammlung gleichberechtigt Leitungsbevollmächtigter beschrieben werden soll, wie z.B. die Bischofssynode. Schon auf der Ebene der Diözesansynode gibt der CIC vor, daß der Diözesanbischof „einziger Gesetzgeber“ (ebd.) dieser Synode ist, während alle übrigen Teilnehmer „nur beratendes Stimmrecht haben“ (ebd.). Selbst auf dieser im Diözesanbereich höchsten Ebene, an der mehrheitlich geweihte Amtsträger teilhaben, kann von einer Gleichberechtigung der Sitzungsteilnehmer bei Entscheidungsfindungen nicht die Rede sein.

Aus diesen genannten rechtlichen Gründen ergibt sich, daß der Begriff „Synode“ nicht auf ein Laiengremium anwendbar ist. Synodalität auf Gemeindeebene ist im Recht der katholischen Kirche nicht vorgesehen. Es handelt sich hierbei um eine Protestantisierung der Form der Gemeindeleitung, die nicht mehr auf der Basis der katholischen Lehre und Gesetzgebung steht. Hier wird durch unzulässige Anwendung des nur in oben genannten Zusammenhängen gebrauchten Begriffes „Synode“ das Bedeutungsspektrum desselben erweitert und ein neuer Inhalt definiert, der eine veränderte kirchengemeindliche Realität schafft.

Die in § 3 Abs. 5 (Konsultation S. 9-10) beschriebenen 22 vordringlichen Aufgaben des neuen „GdG-Rates“ offenbaren einen schmerzhaften Mangel am Bewußtsein der Notwendigkeit der Weitergabe christlich-katholischer Lehre und Inhalte. Nirgendwo leuchtet ansatzweise hindurch, daß die primäre Aufgabe der Kirche das ewige Heil der Seelen der Gläubigen sein muß, wie es der CIC in c. 1752 beschreibt. Alle Strukturen, die in der Organisation von Kirche und Gemeinde sicherlich ihre Berechtigung haben, und jedes caritative Engagement muß sich an diesem Ziel messen lassen. Sich der Notwendigkeit von Strukturen zu vergewissern, ist auch die Aufgabe, die uns unser Heiliger Vater in seiner Begegnung mit dem Rat des ZdK im Hörsaal des Priesterseminars in Freiburg i. Br. gegeben hat. Ob aber „hinter den Strukturen auch die entsprechende geistige Kraft – Kraft des Glaubens an den lebendigen Gott“ steht, ist die Frage, die Papst Benedikt XVI. dort aufgeworfen hat. Diese Frage muß auch an die neue Struktur des GdG-Rates gestellt werden (dürfen), soll die Antwort nicht lauten, wie sie der Heilige Vater selbst gegeben hat: „[Es gibt] bei uns einen Überhang an Strukturen gegenüber dem Geist… Wenn wir nicht zu einer wirklichen Erneuerung des Glaubens finden, wird alle strukturelle Reform wirkungslos bleiben.

Die Pfarrgemeinderatstage in Jülich und Aachen haben gezeigt, daß die Laien unter den Dialogbeteiligten sich vielmehr dieser Frage stellen; besonders in den Detailaspekten ob:

a) es überhaupt sinnvoll ist, einen Rat dieser Größe und auf dieser Ebene zu schaffen, in dem Entscheidungen von den Mitgliedern gefordert sind für Bereiche, in denen sie weder in räumlicher noch in kirchengemeindlicher Hinsicht beheimatet sind,

b) er einheitlich sein muß trotz der von den Verantwortlichen im Generalvikariat selbst beschriebenen völlig unterschiedlichen Voraussetzungen in Stadt und Land,

c) es nicht eine Selbsttäuschung ist, bei einer zu erwartenden Wahlbeteiligung von 5 – 8 % aller Wahlberechtigten von demokratischer Legitimation durch die Gläubigen zu sprechen; sind nach den Pfarrgemeinderatswahlen für gewöhnlich nicht nur sämtliche auf der Kandidatenliste stehenden Personen auch im Gremium vertreten, sondern sogar in vielen Fällen noch mögliche Plätze offen und unbesetzt.

Ohne auf Detailfragen im Hinblick auf die Aufgabenstellungen des GdG-Rates einzugehen wird im Hinhören auf die eben genannten Argumente derer, die sich seit Jahren um Pfarrgemeinderatsarbeit an der Basis bemühen und in der Analyse der Besetzung durchschnittlicher Pfarrgemeinderäte deutlich, daß diese Aufgabenauflistung sicher nicht für die Motivation Ehrenamtlicher förderlich ist und schon gar nicht dem erfolgreichen Werben neuer Kandidatinnen und Kandidaten dienen kann. Hierin eine Wegweisung zu sehen, christliche Botschaft kraftvoller verbreiten und überzeugender vorleben zu können, ist nach unserer Auffassung eine falsche Zukunftshoffnung, die genau das außer Acht läßt, was Papst Benedikt XVI. bei seinem Besuch 2011 hier in Deutschland angemahnt hat.

Leider wurde uns durch die Konsultation selbst schon in den „Erläuterungen…“ derselben von vornherein verboten, Gedanken über „die grundsätzlichen Aussagen zur Bedeutung und zur Funktion des GdG-Rates“ (s. S. 5) ins Gespräch zu bringen, uns darin auszutauschen oder sie Ihnen als Verantwortliche weiter zu geben, weshalb wir das von Ihnen angestrebte Gespräch „über die unverzichtbare Rolle der Laien für eine zukunftsfähige Kirche“ (s. Flyer Regionale Pfarrgemeinderatstage 2012) bereits an dieser Stelle für gescheitert halten. Im übertragenen Sinn sehen wir uns mit der Aufgabe konfrontiert, das Rezept für einen Kuchen zu erstellen, dessen Teig schon lange gerührt und in die Form gegossen auf dem Weg zum Backofen ist. Ganz in dieser Linie haben wir Teilnehmende auch übereinstimmend die Pfarrgemeinderatstage als Veranstaltungen empfunden und erlebt, in denen Offenheit und Dialogbereitschaft zwar nach außen hin demonstriert und durch Presse und Internet in der Öffentlichkeit breit dokumentiert wird, in denen aber nie die Möglichkeit gegeben war, vor dem Plenum der Teilnehmenden kritische Anmerkungen zum Entwurf der Satzung des GdG-Rates aussprechen zu dürfen, geschweige denn – was wir als „Dialog“ definieren würden – Antworten darauf zu bekommen.

Wie bereits in der Einleitung erwähnt wissen wir um die Tatsache, daß eine Konsultation kein juristisches Recht auf Mitentscheidung beinhaltet, möchten aber dennoch bemerken, daß die Idee zur Konsultation auf Seiten des Bistums lag, was den Eingeladenen suggeriert, mit ihren Anmerkungen und in ihrer Kritik ernst genommen zu werden. Bis dato sehen Sie uns als Gremium enttäuscht über Ihre Vorgehensweisen innerhalb des „Dialogprozesses“.

Mit dieser Eingabe halten wir den von uns gewünschten und geforderten Teil des Dialoges für erbracht. Für Gespräche und Meinungsaustausch auf welcher Ebene auch immer stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

In Sorge werden wir weiterhin im Gebet um die Einheit der Kirche bitten.

Verbunden mit freundlichen Grüßen wünschen wir Gottes Segen

Der Pfarrgemeinderat St. Gertrud, Herzogenrath:

Klaus Puhl, Vorsitzender
Andrea Nell, Stellvertretende Vorsitzende, Mtgl. im Katholikenrat AC-Land, del. in den Pastoralrat AC-Land
Alexandra Kahlen, Vorstand
Philipp Koerfer, Schriftführer
Hubert Czichon
Patrice Czichon
Elisa Essers
Maria Grouls
Pascal Hackert
Dietrich Hoppe
Liesel Lüttgens
Kantor Herbert Nell
Ingrid Puhl
Patricia Reinartz
Dr. Frank Schafranek
Josef Schreiber
Tobias Schreiber
Ernst Varnhorn